Offene Angebote

Offene Angebote für Kinder, Jugendliche, Familien und Senior*innen

Mütter- und Familienzentren, Kinder- und Jugendtreffs, Mehrgenerationenhäuser, Stadtteiltreffs, schulische Hilfen oder kreative Mitmachangebote: Die offenen Angebote von SOS-Kinderdorf sind vielfältig und schaffen für Kinder, Jugendliche, Familien und ältere Menschen niedrigschwellige Zugänge zu Begegnung und Beteiligung, Bildung und Alltagsunterstützung. Ziel ist es, Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen miteinander ins Gespräch zu bringen, soziale Teilhabe zu stärken und Selbstwirksamkeit erfahrbar zu machen. 
Mitten im Lebensalltag und offen für alle 
Die Angebote stehen Menschen in belastenden Lebenslagen ebenso offen wie allen anderen Interessierten; sie orientieren sich an den Gegebenheiten vor Ort und setzen auf lebensweltnahe Ansätze. Dabei bringen sich die Zielgruppen – Kinder, Jugendliche, Eltern oder Senior*innen – mit Ideen, Talenten und Erfahrungen aktiv ein. 
Prävention und Zugang zu weiteren Hilfen
Die offenen Angebote sind häufig an verschiedene Jugendhilfe- und Beratungsangebote des Vereins angebunden und ermöglichen so bei Bedarf niedrigschwelligen Zugang für weitere Unterstützung. 
© Stageteaser: SOS-Kinderdorf e.V. / Foto: Christina Körte

Ziele der offenen Angebote

Begegnung ermöglichen

Menschen unterschiedlicher Herkunft und in unterschiedlichen Lebenslagen miteinander ins Gespräch zu bringen sowie Teilhabe und Selbstwirksamkeit zu stärken

Mitgestaltung fördern

Angebote vor Ort bedarfsorientiert, lebensnah und gemeinsam mit den Adressat*innen gestalten – für mehr Teilhabe und Eigenverantwortung

Frühzeitig unterstützen

Menschen in belastenden Lebenssituationen frühzeitig erreichen und bei Bedarf weiterführende Hilfen anbieten, z.B. aus dem Bereich Beratung oder der Hilfen zur Erziehung 

Rechtsgrundlage

Die offenen Angebote von SOS-Kinderdorf basieren – je nach Ausgestaltung und Zielgruppe – auf verschiedenen Regelungen im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Maßgeblich sind insbesondere:
•    § 11 SGB VIII – Jugendarbeit
•    § 13 SGB VIII – Jugendsozialarbeit
•    § 16 SGB VIII – Förderung der Erziehung in der Familie
Ergänzend gelten die allgemeinen Zielbestimmungen des § 1 SGB VIII – Recht auf Förderung und Teilhabe. Im Bereich des Kinderschutzes sind zudem die Regelungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) sowie die Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) zu berücksichtigen. 
Die Finanzierung erfolgt je nach Angebot im Rahmen kommunaler oder landesrechtlicher Förderprogramme, über das Bundesprogramm
„Mehrgenerationenhäuser“
oder durch Trägermittel und Spenden.

Offene Angebote: aktuelle Zahlen

Quelle: Jahresbericht 2024

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