Noch allzu häufig sind junge Menschen mit Behinderungen (und ihre Familien) von Exklusion betroffen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind jedoch genauso wie alle jungen Menschen uneingeschränkt Grundrechtsträger, deren persönliche und soziale Rechte zu verwirklichen sind. Deshalb stehen alle Akteure in öffentlichen Institutionen der Erziehung, Bildung und Betreuung in einer besonderen Pflicht, die Umsetzung dieser Rechte sicherzustellen sowie bestehende Hilfestrukturen immer wieder auf Exklusionswirkungen und Teilhabebarrieren zu überprüfen.
Das 2021 verabschiedete Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) setzt diese Verpflichtung um und verankert Inklusion als Leitgedanken der Kinder- und Jugendhilfe. Es sieht vor, dass bis zum 1.1.2028 die Zuständigkeit für Leistungen auch für Minderjährige mit (drohender) körperlicher und geistiger Behinderung in die Kinder- und Jugendhilfe übergeht.
Update: Diese sogenannte „inklusive Lösung“ wird aktuell im Rahmen der geplanten Strukturreform weiter ausgestaltet. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat nun im März 2026 einen Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) vorgelegt; aktuell beziehen Verbände hierzu Stellung. Der 2024 beschlossene Gesetzentwurf zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG) scheiterte am Bruch der Ampelkoalition.
Im Bereich Kindertagesbetreuung sowie offene Kinder- und Jugendarbeit sind Träger bereits verpflichtet, ihre Angebote inklusiv zu gestalten, also Kinder und Jugendliche mit und ohne Beeinträchtigungen grundsätzlich gemeinsam zu betreuen und zu fördern. Für diese Bereiche setzt das KJSG schon jetzt Impulse, um die UN-Behindertenrechtskonvention besser umzusetzen. Dies gilt auch für die Jugendhilfeplanung, die dafür zu sorgen hat, dass die Angebote vor Ort entsprechend zur Verfügung stehen.