Kinderrechte in der Reform des EU-Asylsystems
Vorschläge für eine:
- Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMVO-E) (COM(2020) 610 final)
- Asylverfahrens-Verordnung (AsylVerfVO-E) (COM(2020) 611 final und COM(2016) 467 final)
- Krisen- und höhere Gewalt-Verordnung (KrisenVO-E) (COM(2020) 613 final)
Im Jahr 2021 haben 167 495 Kinder und Jugendliche in der Europäischen Union (EU) einen Asylantrag gestellt, etwa jede/r dritte/r Asylantragstellende/r in der EU war minderjährig*. Ganz gleich aus welchen Gründen sie ihre Heimat verlassen haben und woher sie kommen – sie alle sind als Kinder und Jugendliche Träger:innen von Rechten, die ihnen die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK), die Grundrechtecharta der EU (GRCh) und weitere internationale und nationale menschenrechtliche Vereinbarungen zuerkennen.
Bei den auf EU-Ebene anstehenden Verhandlungen über die vorab aufgeführten Reformvorschläge müssen aus menschen- und kinderrechtlicher Sicht unverhandelbare, rote Linien berücksichtigt werden. Diese sind u.a.:
- Keine Grenzverfahren für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
- Keine Haft oder haftähnliche Bedingungen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
- Gewährleistung effektiven Rechtschutzes, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Familien, zu jedem Verfahrensschritt
- Keine Ausweitung des sicheren Drittstaatenkonzepts - keine Anwendung auf Minderjährige
- Einhaltung von Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige
- Würdigung des Kindeswohlprinzips bei den europäischen Zuständigkeitsregeln
- Klares „Nein“ zur Instrumentalisierungs-VO, auch als Teil der KrisenVO-E
- Wahrung von Kinderrechten auch bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten
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Sven Stumpf
Stabsstelle Advocacy
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