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Sozialpolitische Positionierung

Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts

23. Oktober 2020

Stellungnahme von SOS-Kinderdorf e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG)


Der Kurs stimmt!

Endlich ist es so weit: Der Referentenentwurf für das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KSJG liegt vor. SOS-Kinderdorf e.V. begrüßt, dass das BMFSFJ bzw. die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts inten-siv betrieben hat und nun mit dem vorliegenden Referentenentwurf das Gesetzgebungs-verfahren zum KJSG eröffnet. Mit dem Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ wurde eine erfreulich breite Beteiligung realisiert. Nachdem wir an verschiedenen Stellen dieses Prozesses mitgewirkt und unsere Standpunkte eingebracht haben, bedanken wir uns für die Einladung, noch einmal ausführlich Stellung nehmen zu dürfen.

Wir teilen die grundsätzliche Ausrichtung des KJSG-RefE und die damit verbundenen Anliegen – zeigt sich daran doch, dass verschiedene fachliche Grundsätze und Diskurse ebenso wie Diskussionspunkte aus dem Dialogprozess in den Entwurf eingegangen sind. Insbesondere befürworten wir den inhaltlichen Bogen, junge Menschen verlässlicher zu schützen, ihre Subjektstellung zu stärken, sie mehr zu beteiligen und ihre persönlichen Rechte besser umzusetzen, und befürworten deshalb sehr, dass dieser stärker als bisher im Kinder- und Jugendhilferecht verankert werden soll. Auch das Verständnis, junge Menschen und ihre Eltern als Experten in eigener Sache zu sehen und intensiver in die Hilfegestaltung einzubeziehen, halten wir für ein fachlich absolut wichtiges Signal an die Praxis.

Nicht zuletzt das überaus komplexe Vorhaben einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die für Familien und ihre Kinder mit und ohne Behinderung zuständig sein wird, scheint mit dem dreistufigen Verfahren in eine für öffentliche wie freie Träger handhabbare Form gebracht worden zu sein – auch wenn die zeitliche Umsetzung bis in das Jahr 2028 recht lang erscheint. Darüber hinaus verstehen wir jedoch eine Gesamtzuständigkeit in der Weise, dass sie tatsächlich alle jungen Menschen einbezieht – unabhängig von möglichen Formen von Behinderungen oder erzieherischen Bedarfen. In diesem Verständnis sind auch alle weiteren Diskriminierungsmerkmale wie Bildungsbenachteiligung, Geschlecht bzw. Gender, Zuwanderungserfahrung, sexuelle Orientierung und Religionszugehörigkeit mitzudenken – mit dem übergeordneten Ziel, die gesellschaftliche Teilhabe für alle Kinder und Jugend-lichen sicherzustellen.

Auf einzelne Regelungen aus dem KJSG-RefE gehen wir vor dem Hintergrund unserer Praxiserfahrung im Folgenden genauer ein. Dabei orientieren wir uns an der Gliederung des Abschnitts B „Lösungen“ im Referentenentwurf.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie nachfolgend als PDF zum Download.