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Sozialpolitische Positionierung

Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts

11. Februar 2021

Ergänzende Stellungnahme von SOS-Kinderdorf e.V. zum Regierungsentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes – KJSG vom 2.12.2020



Es ist so weit: Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes verabschiedet! Nachdem der SOS-Kinderdorf e.V. bereits zum Referentenentwurf eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat, nutzen wir abermals die Gelegenheit, auf einzelne Punkte hinzuweisen, die im Gesetzgebungsverfahren genauere Beachtung finden sollten. 

Viele Neuregelungen, die junge Menschen stärken
Insgesamt begrüßen wir die vielen Neuregelungen, vor allem was die Beteiligung und Stärkung junger Menschen betrifft: etwa den elternunabhängigen Beratungsanspruch ohne das Vorliegen einer Not- oder Konfliktlage (§ 8 Abs. 3 SGB VIII-E), die rechtliche Verankerung von Ombudsstellen (§ 9 SGB VIII-E) sowie die Förderung von Selbstorganisationen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4a und § 71 Abs. 2 SGB VIII-E). Auch die geplante inklusive Ausrichtung mit dem Ziel der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen findet unsere Zustimmung.

Änderungsbedarf v.a. im Bereich Kinder- und Jugendschutz und bei der Hilfe für junge Care-Leaver
Änderungsbedarf sehen wir hingegen noch bei den Paragrafen, deren Zusammenstellung der Gliederung des Abschnitts B „Lösungen“ im Regierungsentwurf folgt. Besonders hervorheben möchten wir an dieser Stelle, dass der für den Kinderschutz konstitutive Doppelcharakter von Hilfe und Kontrolle unbedingt beizubehalten ist. Sämtliche Regelungen zum Vorgehen des Jugendamtes bei Gefährdungsfällen wie auch zur Zusammenarbeit mit den Gerichten haben diese sozialpädagogische Handlungslogik zu berücksichtigen, damit eine der zentralen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe künftig nicht allein in einem Kontrollprimat aufgeht. Daher sollte die Gefährdungseinschätzung bei den dafür zuständigen fallführenden Fachkräften des Jugendamtes verbleiben. Das fachliche Handeln des Jugendamts sollte nicht durch neue Melde- und Informationspflichten konterkariert werden. Dies gilt es in den parlamentarischen Entscheidungen zu bedenken.

Auch bei den Neuregelungen der Hilfe für junge Volljährige, in denen erfreulicherweise einige Impulse aus der Leaving-Care-Debatte rechtlich umgesetzt werden, reicht aus Sicht des SOS-Kinderdorf e.V. die nun deutlichere Fassung des Rechtsanspruchs für junge Volljährige als eine Muss-Leistung allein jedoch noch nicht aus, um der Lebenssituation und dem Unterstützungsbedarf von Care-Leavern zu entsprechen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung von Care-Leavern plädieren wir weiterhin dafür, die Regel-Altersgrenze für die Hilfe für junge Volljährige in § 41 Abs.1 Satz 2 SGB VIII von 21 auf 23 Jahre anzuheben.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie nachfolgend als PDF zum Download.