Frank Michael Höfinger: Bei Abbildungen gibt es immer zwei Ebenen, zum einen das Motiv an sich und zum anderen das Urheberrecht des Fotografen. Wenn eine Person zu sehen ist, hat diese immer das Recht am eigenen Bild. Es kann aber auch das Urheberrecht betroffen sein, wenn ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand auf dem Bild zu sehen ist. Das Urheberrecht des Fotografen an der Fotografie besteht immer, auch bei einfachen „Knipsbildern“. Die Nutzung muss also immer zumindest vom Fotografen genehmigt werden.
Beim Recht am eigenen Bild kann man als Faustregel zwischen Bildern aus der Intim-, Privat- und Sozialsphäre unterscheiden. Intimsphäre ist alles, was Sexualität und Krankheit betrifft, aber auch Tagebuchaufzeichnungen. Privatsphäre ist alles, was Familie, Freunde und Hobbies betrifft. Aus diesen beiden Bereichen dürfen Bilder nicht ungefragt verbreitet werden, außer in seltenen Ausnahmefällen. Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem Menschen öffentlich auftreten, z.B. in ihrem Beruf oder bei Veranstaltungen. Hier dürfen Fotos gemacht und auch verbreitet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Das Persönlichkeitsrecht von Kindern wird ebenfalls viel stärker geschützt. Es ist aussichtsreicher zu erwirken, dass Bilder von Minderjährigen, selbst wenn sie aus der Sozialsphäre stammen, offline genommen werden sollen, als bei Erwachsenen in derselben Situation.