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Mit dem Testament Zukunft schenken
Wie regele ich meinen Nachlass? Wie kann ich mein Erbe spenden? Wir klären die häufigsten Fragen zur Nachlass-Spende.

Häufige Fragen zur Nachlass-Spende

Ein liebevolles Zuhause
In den SOS-Kinderdörfern finden verlassene, elternlose Kinder in Deutschland und in den ärmsten Regionen der Welt langfristig ein liebevolles Zuhause. Sie erfahren Geborgenheit und Förderung.
Ein starkes Netzwerk
SOS-Kinderdorf setzt sich weltweit für die Bildung und Chancengleicheit von Kindern ein. Neben dem SOS-Kinderdorf selbst haben wir zusätzliche Einrichtungen geschaffen wie zum Beispiel SOS-Kindergärten, SOS-Schulen, SOS-Beratungszentren und SOS-Ausbildungszentren. Dadurch ist es uns möglich, Kinder ganzheitlich zu betreuen und ihre Entwicklung zu fördern.
Regionale Projekte unterstützen
Wissen, was mit Ihrem Geld passiert: SOS-Kinderdorf ist in Deutschland an 150 Standorten vertreten. Sie können gezielt entscheiden, ob Sie in Ihrer Region helfen und welche Projekte Sie unterstützen möchten.
Mit dem letzten Willen in die Zukunft wirken
Ihr Testament ist Ihr letzter Wille. Mit Ihrem Nachlass können Sie helfen, bedürftigen Kindern in Deutschland und der ganzen Welt eine bessere Zukunft zu ermöglichen.
Ihr Nachlass in guten Händen
Wird SOS-Kinderdorf testamentarisch als Erbe bedacht, obliegt uns die Abwicklung aller Angelegenheiten nach dem Tod. Dabei ist es uns ein sehr großes Anliegen, Ihren letzten Willen mit Umsicht und Sorgfalt zu erfüllen. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die Bestattung und im Anschluss um die Grabpflege. Ihr Wille und Ihre Wünsche zählen und Ihr Engagement bleibt unvergessen.
Keine Erbschaftssteuer
Das Finanzamt hat SOS-Kinderdorf als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Damit sind wir von der Erbschaftssteuer befreit. Wenn Sie SOS-Kinderdorf testamentarisch bedenken, können Sie sicher sein, dass das Vermögen ungeschmälert bei den benachteiligten Kindern ankommt. Mehr Tipps zur Erbschaftssteuer sowie zum Thema Erbrecht finden Sie auf unserer Informationsseite 
www.testament-schreiben.com
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Ein Testament ist stets erforderlich, wenn Ihr letzter Wille von der gesetzlich vorge­sehenen Erbfolge abweicht. Oftmals ist der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht gewollt. Zum Beispiel dann, wenn man keine Kinder hat. Denn verstirbt ein Ehepartner, ohne ein Testament zu hinterlassen, so erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Geschwister des verstorbenen Ehepartners neben der Witwe bzw. dem Witwer. Sind gar keine gesetzlichen Erben vorhanden, würde der Staat erben.
Nein, das Verfassen eines Testaments ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, deshalb gibt es keine Vordrucke. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ein Testament handschriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder notariell errichtet werden muss.
Zum einen könnte ein Notar Ihr Testament verfassen. Außerdem ist es möglich, dieses eigenhändig handschriftlich niederzulegen und zu unterschreiben. Dabei sollte Ort und Datum nicht vergessen werden. Beide Formen des Testaments – notariell als auch handschriftlich – sind gültig.
Sie können Ihr Testament ändern und widerrufen, soweit Sie nicht durch ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag gebunden sind. Für diese Fälle können Sie, sollte der Ehegatte vorversterben, die letztwillige Verfügung nicht mehr ändern. Dies trifft nicht zu, wenn Sie sich eine Abänderungsklausel in den gemeinsamen letztwilligen Bestimmungen vorbehalten haben.
Wenn Sie ein einseitiges Testament verfassen, können Sie anschließend frei über Ihr Vermögen verfügen. Denn das Testament regelt allein die Verteilung des Vermögens nach dem Ableben. Falls Sie sich aber dazu entschieden haben, mit Ihrem Ehegatten ein Berliner Testament zu verfassen oder einen Erbvertrag zu errichten, so genießt der letztendlich Bedachte Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen, die erfolgen, um ihn zu benachteiligen. 
Das Original des Testaments kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Eröffnung Ihres Testaments zu gegebener Zeit stattfindet und die bedachten Personen im Testament verständigt werden. Die Aufbewahrung Ihres Testaments ist aber auch zu Hause möglich. Jeder, der das Testament nach dem Ableben findet, ist verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzugeben.
In einem Testament können Sie grundsätzlich frei verfügen, jedoch unterliegt die Testierfreiheit gesetzlichen Grenzen. Den sogenannten Pflichtteilsberechtigten kann das Erbrecht nicht vollständig ent­zogen werden. Zu ihnen zählen der Ehegatte, die Kinder bzw. deren Abkömmlinge und, sofern keine Kinder vorhanden sind, die eigenen Eltern. Die Pflichtteilsberech­tigten haben einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, den sogenannten Pflichtteil.
Wenn Sie Ihr Testament verfassen, können Sie den SOS-Kinderdorf e.V. als Alleinerben oder Miterben einsetzen oder mit einem Vermächtnis testamentarisch bedenken.
Uns ist es ein sehr großes Anliegen, Ihren letzten Willen mit Umsicht, Sorgfalt und ganz im Sinne des Verstorbenen zu erfüllen. Wir leiten alle notwendigen Schritte zur Abwicklung Ihres Nachlasses in die Wege, kündigen Verträge und lösen Ihren Haushalt auf. Wir kümmern uns auch um Ihren digitalen Nachlass. Dabei gehen wir mit den uns überlassenen Unterlagen, Fotos und Schriftstücken sehr behutsam um und achten stets den Schutz der Privatsphäre. Selbstverständlich werden sämtliche Informationen, die wir im Kontakt mit Angehörigen, Testamentsbeteiligten und Vertragspartnern erhalten, vertraulich behandelt. 
In der Regel erfahren wir erst davon, wenn uns das Nachlassgericht Ihr eröffnetes Testament übersendet. Sie können jedoch eine Vertrauensperson Ihrer Wahl oder auch das Bestattungsinstitut beauftragen, dass wir so schnell wie möglich verständigt werden sollen.
Selbstverständlich übernehmen wir die ehrenvolle Aufgabe der Beerdigung und die Grabpflege, wenn wir testamentarisch bedacht sind und Sie dies wünschen. Für die Beerdigung müssen Sie lediglich Vorkehrungen treffen, damit wir zu gegebener Zeit rechtzeitig davon erfahren. Es wäre deshalb am besten, wenn Sie das Bestattungsinstitut und uns über Ihren Wunsch vorab verständigen.
Ja, Sie können eine bestimmte SOS-Einrichtung testamentarisch bedenken. Wenn Sie Ihr Testament verfassen, sollten Sie allerdings vermerken, dass wir die Zuwendung ausschließlich für diese verwenden dürfen.
Ja. Wenn Sie sich entscheiden, uns Ihre Immobilie zu überlassen, so wird in den Gremien des SOS-Kinderdorf e.V. nach Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen entschieden, ob sie sich für eine SOS-Kinderdorf-Einrichtung eignet oder ob sie fachkundig zum bestmöglichen Preis veräußert werden soll.
Der SOS-Kinderdorf e.V. ist als gemeinnützige Organisation anerkannt und deshalb von Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Der SOS-Kinderdorf e.V. wurde 1955 in München gegründet, um bedürftigen Kindern und Jugendlichen in Deutschland  zu helfen und vor Ort erste Kinderdörfer als Alternative zu den staatlichen Heimen zu errichten. 
Die Idee Gmeiners fand in der deutschen Bevölkerung  einen so großen Anklang, dass der Gründer bereits nach wenigen Jahren die Möglichkeit und Notwendigkeit sah, die SOS-Kinderdörfer über Deutschland und Österreich hinaus in die Kriegs- und Katstrophengebiete in aller Welt zu bringen. 
Als 1963 nach  dem  verheerenden Krieg in Korea das erste SOS-Kinderdorf außerhalb Europas entstand, gründete Hermann Gmeiner in Deutschland einen weiteren Verein mit dem Ziel, ausschließlich die SOS-Kinderdorfarbeit im Ausland zu finanzieren. Der Verein  „SOS-Kinderdörfer weltweit - Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.“ fördert seitdem den Gedanken der weltumspannenden Hilfe der Kinderdorfidee. 
Seit Mitte der 1980er-Jahre unterstützt auch der SOS-Kinderdorf e.V. die internationale Arbeit.  Der Verein  finanziert im Verbund der SOS-Organisationen aktuell insgesamt 117 SOS-Kinderdorfeinrichtungen in 36 Ländern.

Weitere Informationen

Damit Ihr "letzter Wille" wie gewünscht umgesetzt werden kann, ist es wichtig, sich über die möglichen Inhalte eines Testaments zu informieren. Wir haben die häufigsten Fragen an unser Team für Sie beantwortet. Ihre Frage ist nicht dabei? Weitere Informationen rund um das Thema Testament finden Sie auch auf der Informationsseite 
www.testament-schreiben.com
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Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

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Ihr Nachlass-Team

Renatastraße 77
80639 München

Telefon:

089/12606-550
testament@sos-kinderdorf.de
Wir beraten Sie gerne in unserer telefonischen Sprechstunde
Montag bis Donnerstag: 14 bis 16 Uhr

Mit unserem Ratgeber sind Sie bestens informiert

Im Nachlassratgeber finden Sie umfassende Informationen zu den Themen Testament und gemeinnütziges Vererben – auf einen Blick.

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