In § 5 Absatz 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist festgeschrieben, dass die Leistungsberechtigten zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern dürfen. In Absatz 2 des sogenannten Wunsch- und Wahlrechts ist zudem festgelegt, dass dieser Wahl und diesem Wunsch zu entsprechend ist, sofern beides nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Damit ein Sorgeberechtigter dieses Recht wahrnehmen kann, muss er sich auf einem einfachen Weg einen Überblick über die Kinder- und Jugendhilfe in Bremen verschaffen können. Damit dies möglich ist, setzt sich das SOS-Kinderdorf Bremen bereits seit Jahren dafür ein, dass die im „Bremer Wegweiser“ vorhandenen Daten an zentraler Stelle durch das Jugendamt Bremen veröffentlicht werden.
Leider ist dies bisher nicht geschehen und deshalb veröffentlicht das SOS-Kinderdorf Bremen an dieser Stelle selbst eine Übersicht seiner Leistungen unter der Überschrift „Bremer Wegweiser“.
Ambulante Hilfen zur Erziehung
- Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH): Grundlage § 31 SGB VIII
- Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) in Gebärdensprache: Grundlage § 31 SGB VIII
- Erziehungsbeistandschaft (EB): Grundlage § 30 SGB VIII
- Begleiteter Umgang (BU): Grundlage § 18.3 SGB VIII
- Betreutes Jugendwohnen (BJW): Grundlage §§ 34, 41 SGB VIII
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE): Grundlage §§ 35,41 SGB VII
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung
- Heilpädagogische Tagesgruppe: § 32 SGB VIII
Betreute Wohnformen
- Kinderwohngruppe Am Deich: Grundlage § 34 SGB VIII
(Aufnahmealter: 6-12 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich) - Kinderwohngruppe Werdersee: Grundlage § 34 SGB VIII
(Aufnahmealter: 6-12 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich) - Jugendwohngruppe Gartenstadt-Werdersee: Grundlage §§ 34, 35a, 41 SGB VIII (Aufnahmealter: 12-15 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich)
- Jugendwohngruppe Kattenesch: Grundlage §§ 34, 41 SGB VIII
(Alter: ab 14 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich) - Jugendwohngruppe Verden: Grundlage§§ 34, 41 SGB VIII
(Aufnahmealter: ab 14 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich) - Jugendwohngemeinschaft Neustadt: Grundlage §§ 34, 41 SGB VIII
(Aufnahmealter: ab 16 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich) - Therapeutische Wohngruppe Bremen: Grundlage §§ 34, 41 SGB VIII / § 99 SGB IX
(Aufnahmealter: ab 18 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich) - Flexible Hilfen Bremen: Grundlage §§ 35, 41 SGB VIII
(Aufnahmealter: ab 16 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich) - Betreutes Jugendwohnen Brabantstraße: Grundlage §§ 34, 41 SGB VIII (Aufnahmealter: ab 16 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich)
- Betreutes Jugendwohnen Buchenstraße: Grundlage §§ 34, 41 SGB VIII (Aufnahmealter: ab 16 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich)
- Betreutes Jugendwohnen Dechanatstraße: Grundlage §§ 34, 41 SGB VIII (Aufnahmealter: ab 16 Jahre – Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich)