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Frage des Monats

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April:
Herr M. ist verstorben. Er hinterlässt Ehefrau und den Sohn S. Im Testament hat er seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt.
S. ist als Abkömmling pflichtteilsberechtigt; er macht den Pflichtteil geltend. Dieser beträgt die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Erbteils von ½, also ¼ des Wertes des Nachlasses des Vaters am Todestag. S. meint, dass der Vater noch zu Lebzeiten einen erheblichen Vermögenswert an einen Dritten verschenkt habe.

Fragen:
a) Kann S. sich einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen, obgleich er nicht Erbe ist, also keinen Zugang zum Nachlass hat?
b) Wenn ja, kann er seinen Pflichtteilsanspruch erhöhen, obgleich der verschenkte Wert nicht mehr im Nachlass ist?

Antwort:
a) Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht als Miterbe eingesetzt ist, hat keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Deshalb hat/haben der/die Erbe/Miterben ihm gegenüber eine umfassende Auskunftspflicht (§ 2314 BGB).Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ein Verzeichnis des Nachlasses durch den Erben oder durch einen neutralen Dritten, wie einen Notar, erstellt wird. Er kann sogar verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses an Eides statt versichert.
b) Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Schenkungen des Erblassers.
Hat es eine Schenkung gegeben, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils zu. Er kann den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB).
Ist der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet, kann der Pflichtteilsberechtigte den Ergänzungsanspruch sogar gegenüber dem Beschenkten geltend machen.
Fazit: Ein Pflichtteilsanspruch sollte stets geltend gemacht werden.

März:
Wie sicher ist das Pflichtteilsrecht? Kann eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erblasser durch Testament oder in anderer Weise um den Pflichtteil gebracht werden?

Antwort: Grundsätzlich nicht.
Denn das Pflichtteilsrecht garantiert allen Abkömmlingen (leiblichen und angenommenen Kindern), den Eltern sowie dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass des Erblassers teilzuhaben, wenn sie in seinem Testament ausdrücklich oder durch Nichtnennung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.Deshalb werden der Berechnung des Pflichtteils (zur Höhe Link?) Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Nur Altschulden des Erblassers und sog. Erbfallkosten, wie der Bestattung, werden abgezogen. Vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnisse (Link?) schmälern den Pflichtteilsanspruch nicht.

Februar:
Sigi hat die schweren bei einem inzwischen vier Monate zurück liegenden Bergunfall erlittenen Verletzungen weitgehend kuriert. Er geht wieder seiner Arbeit nach und trifft sich mit seinen Freunden. Sie sprechen immer mal wieder über den Unfall, das Glück im Unglück und über das von Sigi durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen wirksam errichtete Nottestament. Sigi betont, dass er auch jetzt vor einem Notar kein anders lautendes Testament errichten würde.

Frage: Hat Sigi tatsächlich noch ein wirksames Testament?

Antwort: Zunächst hatte er es. Aber ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind, der Testierende noch lebt und im Stande ist, eine Testament vor einem Notar zu errichten (§ 2252 BGB).

In dem in der Frage vorgegebenen Fall könnte Sigi ohne weiteres ein notarielles Testament errichten und damit das mündliche Drei-Zeugen-Testament erübrigen; im Erbfall wäre niemand auf das Erinnerungsvermögen der Zeugen angewiesen.Ergebnis: Ein Nottestament hat nur einen vorläufigen Charakter.

Januar:
Toni und seine drei besten Freunde, Sigi, Sepp und Alois, sind auf einer anspruchsvollen Bergwanderung. Sigi stürzt und verletzt sich besorgniserregend. Toni setzt Hilferufe per Mobilfunk ab. Sepp macht sich auf, Hilfe zu holen.
Sigi ist bei Bewusstsein, er erklärt mit schwacher Stimme, sein Testament machen zu wollen und zwar zugunsten seiner Ehefrau und seiner Tochter aus erster Ehe. Er kann aber weder mit der einen noch der anderen Hand schreiben.

Frage: Kann Sigi in dieser Notsituation ein rechtswirksames Testament errichten? Wenn ja, wie?

Antwort: Grundsätzlich ja. Aus dem Sachverhalt wissen wir, dass der verletzte Sigi nicht zu schreiben vermag. Er kann Erklärungen nur mündlich abgeben.
In § 2250 BGB heißt es für einen solchen Fall: Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder vor einem Bürgermeister (+ 2 Zeugen) nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.Noch einmal zum Sachverhalt: Sepp hatte sich aufgemacht, Hilfe zu holen; es waren, als Sigi wünschte, sein Testament zu machen, nur Toni und Alois zugegen.
Für ein wirksames Nottestament durch mündliche Erklärung sind aber 3 Zeugen nötig.

Frage Dezember: Was machen Sie, wenn Sie ein Testament eines anderen, nun Verstorbenen, aufbewahren oder ein Testament eines Verstorbenen in dessen Nachlass finden?

Sie haben die gesetzliche Pflicht, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern.

Frage November: Was ist ein Ersatzerbe?

Das ist eine Person, die in einem Testament für den Fall als Erbe eingesetzt ist, dass ein Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt.

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